Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Bestandteil der Ausbildung.

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsverordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen die Bestandteil des Ausbildungsvertrages sind.

Zur besseren Lesbarkeit wird nachfolgend der Begriff Fahrschüler genannt und gilt im ganzen Text für Fahrschülerinnen als auch Fahrschüler.

 

§2 Beendigung der Ausbildung.

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung. §2.1 Der Ausbildungsvertrag endet nach Ablauf der Antragsfrist beim zuständigen Amt, bei neuer Antragstellung kommt ein neuer Ausbildungsvertrag zu den aktuell geltenden Preiskonditionen zustande. 

 

§3 Eignungsmängel des Fahrschülers.

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen, geistigen oder sprachlichen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule §14 anzuwenden.

 

§4 Entgelte, Preisaushang.

Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte gelten bis zum Vertragsende. Es gelten die in der Fahrschule ausgehängten Preise.

 

§5 Grundgebühr.

In der Grundgebühr enthalten sind die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule, sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.

 

§6 Rücktritt

Ein Rücktritt vom Ausbildungsvertrag innerhalb von 14 Tagen berechtigt die Fahrschule zu einer Gebührenerhebung. Nach Ablauf der 14 Tage wird die jeweilige Grundgebühr in Rechnung gestellt. 

 

§7 Entgelt für Fahrstunden und Leistungen.

Mit dem Entgelt für eine Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts abgegolten.

 

§8 Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist.

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, so ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung (§17) für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden zu verlangen.

 

§9 Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen.

Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur theoretischen Prüfung werden die Aufwendungen der Fahrschule für die theoretische Prüfung abgegolten. Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur praktischen Prüfung werden die Aufwendungen der Fahrschule für die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt abgegolten. Die Entgelte beinhalten nicht die von den Prüfstellen anfallenden Gebühren. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt wie im Ausbildungsvertrag festgehalten erneut erhoben.

 

§10 Zahlungsbedingungen / Preise.

Diese werden durch den jeweiligen Ausbildungsvertrag und die gültigen Preismodelle geregelt. Die Zahlungsbedingungen haben hierbei direkten Einfluss auf die Preisgestaltung. Es werden immer die zur Zeit gültigen Preismodelle zugrunde gelegt. Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Zahlungsziels ist die Fahrschule berechtigt das Preismodell anzupassen.

 

§11 Zahlungsrückstände / Leistungsverweigerung.  

Treten Zahlungsrückstände auf, hat die Fahrschule das Recht ihre Leistung zu verweigern. 

 

§12 WLAN-Nutzung / Messenger Kontakt

Zur Verfügung gestellte Internetzugänge sind zu Ausbildungszwecken zu verwenden. Urheberrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der WLAN-Nutzung begangen werden, werden verfolgt. Auf keinen Fall ist es erlaubt, rechts - und/oder sittenwidrige Internetseiten aufzurufen. Die Fahrschüler stellen die Fahrschule von jeglicher Haftung bzw. von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von rechtswidrigem Umgang mit dem Internet entstehen können. Den Fahrlehrern ist es erlaubt über den Messenger (WhatsApp) Kontakt aufzunehmen um Termine und Absprachen zu vereinbaren.

 

§13 Kündigung des Vertrags.

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen, gekündigt werden, wenn der Fahrschüler: 

1 .Wie in §3 zusammengefasst, nicht der Eignung zur Ausbildung entspricht; 2. Trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen ab Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht; 3. Den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat, wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Die Kündigung des Ausbildungsvertrages bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.

 

 §14 Entgelte bei Vertragskündigung.

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. 

Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund (§13), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu: 

Kündigung vor Besuch des theoretischen Unterricht, 2/3  der Grundgebühr der jeweiligen im Ausbildungsvertrag festgelegten Preiskategorie;

Kündigung nach Besuch des theoretischen Unterrichts, die gesamte Grundgebühr der im Ausbildungsvertrag festgelegten Preiskategorie.

 

§15 Einhaltung vereinbarter Termine.

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben vereinbarte Fahrstunden pünktlich einzuhalten. Fahrstunden beginnen grundsätzlich an der Fahrschule. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn zu vertreten oder unterbricht er die Fahrstunde, so ist die ausgefallene Zeit zu einem späteren Termin nachzuholen.

 

§16 Wartezeit bei Verspätung.

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit ist dann ausgefallen (§8, §17).

 

§17 Ausfallentschädigung.

Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt drei viertel des Fahrstundenentgelts in der im Ausbildungsvertrag festgehaltenen Preiskategorie.

 

§18 Ausschluss von der Ausbildung.

Der Fahrschüler ist von der Ausbildung auszuschließen, wenn er unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht; oder wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (§8, §17).

 

§19 Behandlung und Inbetriebnahme von Ausbildungsfahrzeugen.

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge verpflichtet. Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben. 

 

§20 Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung.

Geht bei der Kraftradausbildung oder der Kraftradprüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

 

§21 Abschluss der Ausbildung.

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt (§ 16FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Fahrausbildung (§ 6 FahrschAusbO).

 

§22 Anmeldung zur Prüfung.

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter Gebühren verpflichtet. Eine Anmeldung zur Prüfung ist nur bei vollständiger Bezahlung gemäß § 10 möglich.

 

§23 Leistungspflicht / Leistungsende.

Die Leistungspflicht der Fahrschule erlischt, wenn die Fahrerlaubnis nicht 24 Monate nach Datum des Ausbildungsvertrages erteilt wurde. Für diesen Fall ist die Erstattung von bereits geleisteten Zahlungen nicht vorgesehen.

 

§24 Gerichtsstand. 

Gerichtsstand ist Norderstedt.